OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.07.2012
4 U 212/11 - 64
Normen:
InsO § 17 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2012, 2288
ZIP 2012, 1973
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 06.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 55/10

Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der Insolvenzanfechtung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.07.2012 - Aktenzeichen 4 U 212/11 - 64

DRsp Nr. 2012/17077

Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der Insolvenzanfechtung

1. Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO sind ratierende Verbindlichkeiten in nominaler Höhe einzubeziehen, wenn die Ratenabrede in Kenntnis des offen gelegten Unvermögens abgeschlossen wurde, die uneingeschränkt fällige Forderung zu begleichen. 2. Der Anfechtungsgegner handelt nicht im Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO), wenn der Schuldner plausibel darlegen kann, dass in überschaubarer Zeit mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Liquidität gerechnet werden kann. Hierbei kann es im Einzelfall genügen, wenn der Schuldner auf ausstehende Vergütungsansprüche eines bereits aufgenommenen Großauftrags verweist.

1. Unter Zurückweisung wird des weitergehenden Rechtsmittels wird der Beklagte auf die Berufung des Klägers unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Mai 2011 - 4 O 55/10 - verurteilt, an den Kläger 3.000 EUR nebst 8 Prozentpunkten Zinsen aus 3.000 EUR über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2008 sowie aus weiteren 7.185,79 EUR für die Zeit ab dem 11.12.2008 bis zum 2.2.2009 zu zahlen.

2. Der Kläger trägt 5/6, der Beklagte 1/6 von den Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.