I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 05. Mai 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge sowie die den Streithelfern der Beklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und deren Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma ...[A] GmbH in ...[X] (nachfolgend: "Schuldnerin") und nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückzahlung von Lastschriftabbuchungen in Anspruch.
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