KG - Beschluss vom 02.04.2012
(4) 161 Ss 30/12 (67/12)
Normen:
InsO § 174; InsO § 175 Abs. 1; InsO § 178 Abs. 3; InsO § 184 Abs. 1; StGB § 261 Abs. 1; StGB § 266 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin - (326) 5 Wi Js 2422/09 Ls (17/10) - 11.11.2011,

Anforderungen an die Verurteilung wegen Untreue durch Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle und wegen leichtfertiger Geldwäsche

KG, Beschluss vom 02.04.2012 - Aktenzeichen (4) 161 Ss 30/12 (67/12)

DRsp Nr. 2012/17419

Anforderungen an die Verurteilung wegen Untreue durch Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle und wegen leichtfertiger Geldwäsche

1. Die für den Unrechts- und Schuldgehalt der Untreuetat bedeutsame Höhe des Vermögensnachteils ist - wie der Vermögensschaden nach § 263 StGB - durch einen Vergleich des Wertes des Gesamtvermögens vor und nach der pflichtwidrigen Handlung zu ermitteln und konkret zu beziffern. 2. Die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle zieht nicht automatisch die Auskehrung des begehrten Betrages, noch dazu in voller Höhe, nach sich. Unabhängig von der Frage, ob die nicht näher beschriebene Geltendmachung durch den Angeklagten den Formvorschriften des § 174 InsO Genüge getan hat und die Voraussetzungen für eine Eintragung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 InsO erfüllt worden sind, ist nichts über den Verlauf des anschließenden Prüfungsverfahrens und darüber bekannt, ob die erhobene Forderung - mit der Wirkung eines rechtskräftigen Urteils - gemäß § 178 Abs. 3 InsO in die Tabelle eingetragen oder - was hier nach den sonstigen Feststellungen, wonach sich die Parteien im Mediationsverfahren befunden haben, nahe liegt - der Angeklagte aufgrund eines Widerspruchs des Insolvenzverwalters auf den Klageweg (§ 184 Abs. 1 InsO) verwiesen wurde.