LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.07.2009
4 Ta 87/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 850c;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 542/09

Anordnung von Ratenzahlungen zur Deckung der Prozesskosten bei Privatinsolvenz

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 87/09

DRsp Nr. 2009/20430

Anordnung von Ratenzahlungen zur Deckung der Prozesskosten bei Privatinsolvenz

1. Auch derjenige, dem lediglich der unpfändbare Teil seines Einkommens zur Verfügung steht, hat gleichwohl unter Berücksichtigung des § 115 ZPO dann Raten zu zahlen, wenn unter Berücksichtigung des Freibetrages, der Wohnkosten und sonstigen Verbindlichkeiten das einzusetzende Einkommen über 15,00 EUR liegt. 2. Allein der Beschluss über die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens gibt keine Veranlassung, gegenüber dem Prozesskostenhilfe beantragenden Kläger keine Raten anzuordnen. 3. Eine Freistellung von Ratenzahlungen kommt erst dann in Betracht, wenn der Antragsteller konkret darlegt, welche Verbindlichkeiten er über die in seiner bisherigen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angegebenen Verpflichtungen weiterhin erfüllt.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers/Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck (1 Ca 542/09) vom 26.03.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 850c;

Gründe:

I.