BGH - Beschluß vom 03.07.2008
IX ZB 167/07
Normen:
InsO § 64 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 249/06
AG Stralsund, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 52 IN 23/00

Anrechnung an externer Rechtsvertreter gezahlter Vergütungen auf die Vergütung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 03.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 167/07

DRsp Nr. 2008/13912

Anrechnung an externer Rechtsvertreter gezahlter Vergütungen auf die Vergütung des Insolvenzverwalters

Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen (BGHZ 139, 309; BGH - IX ZB 48/04 - 11.11.2004; BGH - IX ZB 130/05 - 23.03.2006). Hiervon ist nicht auszugehen, wenn es sich lediglich um die Einziehung von Forderungen handelt und die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Einzelfall nicht erforderlich war.

Normenkette:

InsO § 64 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Er hat beantragt, seine Vergütung auf 17.887,77 EUR zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Mit Beschluss vom 3. März 2006 hat das Amtsgericht die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Es hat jedoch angeordnet, dass auf die Vergütung aus der Masse entnommene Kosten von 2.619,83 EUR anzurechnen sind.