I. Das Amtsgericht bestellte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Er hat beantragt, seine Vergütung auf 17.887,77 EUR zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Mit Beschluss vom 3. März 2006 hat das Amtsgericht die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Es hat jedoch angeordnet, dass auf die Vergütung aus der Masse entnommene Kosten von 2.619,83 EUR anzurechnen sind.
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