BFH - Urteil vom 24.02.2015
VII R 27/14
Normen:
AO § 251 Abs. 2; InsO § 35, § 38, § 55, § 96 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 2, § 36 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG München , vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2072/13

Anrechnung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Finanzamt entrichteten BeträgenWirksamkeit der Aufrechnung mit Insolvenzforderungen des Finanzamts gegen Erstattungsansprüche des Insolvenzverwalters

BFH, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen VII R 27/14

DRsp Nr. 2015/7295

Anrechnung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Finanzamt entrichteten Beträgen Wirksamkeit der Aufrechnung mit Insolvenzforderungen des Finanzamts gegen Erstattungsansprüche des Insolvenzverwalters

1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA entrichtete Beträge, die nicht aus freigegebenen Vermögen stammen, können gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur auf Steuerschulden angerechnet werden, die zu den Masseverbindlichkeiten gehören. In Höhe eines nach Anrechnung der Zahlungen auf nachinsolvenzlich begründete Steuerschulden verbliebenen Überschusses entsteht ein Erstattungsanspruch zugunsten der Masse gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG. 2. Einer Aufrechnung gegen diesen Erstattungsanspruch mit Insolvenzforderungen des FA steht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. Mai 2014 9 K 2072/13 und der Abrechnungsbescheid vom 22. Februar 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 20. Juni 2013 geändert.

Dem Kläger sind die Einkommensteuervorauszahlungen 2007 in Höhe von insgesamt 14.000,99 € (13.332,57 € auf die Einkommensteuer und 668,42 € auf den Solidaritätszuschlag) zu erstatten.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 2; InsO § 35, § 38, § 55, § 96 Abs. 1;