LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.04.2009
11 Sa 751/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 397; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 Satz 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 611/08

Anrechnungsfreier Zwischenverdienst bei einvernehmlicher Freistellung ohne Anrechnungsklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 751/08

DRsp Nr. 2009/14496

Anrechnungsfreier Zwischenverdienst bei einvernehmlicher Freistellung ohne Anrechnungsklausel

1. Haben die Parteien in einem Abwicklungsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Datum von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt wird, stellt eine solche einvernehmliche Freistellungsvereinbarung regelmäßig einen Erlassvertrag im Sinne des § 397 BGB dar; der Arbeitgeber verzichtet damit auf die vertraglich vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung und der Arbeitnehmer verzichtet im Gegenzug auf seinen Beschäftigungsanspruch. 2. Auch wenn die einvernehmliche Freistellung nicht ausdrücklich unter Fortzahlung der Vergütung erfolgt, wird doch von den Parteien die Vergütungspflicht dem Grunde nach stillschweigend vorausgesetzt, wenn der Arbeitnehmer im Januar Insolvenzgeld und für die Monate Februar und März Vergütung vom Arbeitgeber erhält. 3. Erlischt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers aufgrund eines Erlassvertrages (einvernehmliche Freistellung), schuldet er keine Dienste mehr; dem Arbeitgeber fehlt dadurch die Gläubigerstellung, so dass er sich nicht im Annahmeverzug befindet. 4. Liegt kein Annahmeverzug im Sinne des § 615 S. 1 BGB vor, ist auch § 615 Satz 2 BGB nicht anwendbar; eine Anrechnung von Zwischenverdienst kann nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber sie sich vertraglich vorbehalten hätte.