Den Klägern wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 21. September 2007 (Az.: S 15 SO 42/06) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Klageverfahren ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt R. B., B-Straße, A-Stadt beigeordnet.
I. Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) streitig. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
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