OVG Hamburg - Beschluss vom 16.04.2012
5 Bf 241/10.Z
Normen:
IFG § 1 Abs. 1 S. 1; IFG § 1 Abs. 3; InsO § 97;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 989

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG

OVG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2012 - Aktenzeichen 5 Bf 241/10.Z

DRsp Nr. 2012/9660

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG

1. Auch ein Insolvenzverwalter ist als "Jeder" im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 IFG anzusehen. 2. Mangels identischen sachlichen Regelungsgehalts verdrängen die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97, 101 InsO bzw. § 242 BGB nicht die Anwendbarkeit des IFG im Sinne der Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 3 IFG.

Normenkette:

IFG § 1 Abs. 1 S. 1; IFG § 1 Abs. 3; InsO § 97;

Gründe

I. Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter von der Beklagten Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Mit Schreiben v. 8.10.2008 beantragte der Kläger Akteneinsicht in die bei der Beklagten, einer Krankenkasse in Form einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts, geführten Akten über die Insolvenzschuldnerin. Zur Begründung berief er sich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG).

Mit Bescheid v. 14.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Die geforderten Informationen stammten aus dem eigenen Verantwortungsbereich. Selbst wenn sie dem Kläger nicht vorlägen, komme der geltend gemachte Anspruch nicht in Betracht, da die Vorschriften der InsO vorrangige Gültigkeit hätten.