I. Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter von der Beklagten Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
Mit Schreiben v. 8.10.2008 beantragte der Kläger Akteneinsicht in die bei der Beklagten, einer Krankenkasse in Form einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts, geführten Akten über die Insolvenzschuldnerin. Zur Begründung berief er sich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG).
Mit Bescheid v. 14.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Die geforderten Informationen stammten aus dem eigenen Verantwortungsbereich. Selbst wenn sie dem Kläger nicht vorlägen, komme der geltend gemachte Anspruch nicht in Betracht, da die Vorschriften der InsO vorrangige Gültigkeit hätten.
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