I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, mit der Klägerin einen Krankenhausversorgungsvertrag zu schließen.
Die Klägerin ist eine GmbH im Stadium der Liquidation. Anträge, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin wegen Beitrags- und Steuerrückständen zu eröffnen, wurden mangels Masse abgewiesen (Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 23.1.2002 - 65 IN 94/01; Beschluss des Landgerichts Gießen vom 11.11.2002 - 7 T 147/02; Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10.4.2003 - IX ZB 586/02). Die Auflösung der Klägerin ist seit dem 16.6.2003 ins Handelsregister eingetragen.
Die Klägerin betrieb vom 23.11.1998 bis zum 21.7.2002 in O. eine Fachklinik für onkologische Akutbehandlungen. Das Regierungspräsidium Darmstadt erteilte ihr am 23.3.1999 eine Gewerbeerlaubnis zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt. Sie behandelte seit 1999 in erheblichem Umfang jedoch auch Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
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