OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.06.2003
13 U 108/01
Normen:
BGB § 812 ; InsVV § 9 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 08.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 390/00

Anspruch gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter auf Rückerstattung entnommener Vergütungsvorschüsse bei Nichtvorliegen einer ordnungsgemäßen Schlussrechnung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen 13 U 108/01

DRsp Nr. 2003/12287

Anspruch gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter auf Rückerstattung entnommener Vergütungsvorschüsse bei Nichtvorliegen einer ordnungsgemäßen Schlussrechnung

»Zu den Voraussetzungen, unter welchen der Gesamtvollstreckungsverwalter verpflichtet sein kann, entnommene Vergütungsvorschüsse zurückzuerstatten, wenn er nicht zeitnah zur Beendigung seines Amtes eine ordnungsgemäße Schlussrechnung legt und die Festsetzung seiner Gesamtvergütung verlangt.«

Normenkette:

BGB § 812 ; InsVV § 9 ;

Tatbestand:

Die Firma A. AG, nachstehend nur als die Gesamtvollstreckungsschuldnerin bezeichnet, ging neben anderen Firmen als Rechtsnachfolgerin des V... ...glas B. gemäß § 15 Treuhandgesetz hervor. Über deren Vermögen wurde mit Beschluss des Kreisgerichts Cottbus Stadt vom 09.10.1990 die Sequestration angeordnet.

Mit Beschluss vom 15.02.1991 wurde der Beklagte zum Sequester bestellt. Am 15. April 1991 wurde das derzeit noch immer nicht abgeschlossene Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Die operative Betriebsstätte der Gesamtvollstreckungsschuldnerin wurde von der eigens zu diesem Zweck gegründeten Tochtergesellschaft der G. Glas AG D. zu einem Kaufpreis von 1,25 Mio. DM übernommen.