Die Firma A. AG, nachstehend nur als die Gesamtvollstreckungsschuldnerin bezeichnet, ging neben anderen Firmen als Rechtsnachfolgerin des V... ...glas B. gemäß § 15 Treuhandgesetz hervor. Über deren Vermögen wurde mit Beschluss des Kreisgerichts Cottbus Stadt vom 09.10.1990 die Sequestration angeordnet.
Mit Beschluss vom 15.02.1991 wurde der Beklagte zum Sequester bestellt. Am 15. April 1991 wurde das derzeit noch immer nicht abgeschlossene Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Die operative Betriebsstätte der Gesamtvollstreckungsschuldnerin wurde von der eigens zu diesem Zweck gegründeten Tochtergesellschaft der G. Glas AG D. zu einem Kaufpreis von 1,25 Mio. DM übernommen.
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