LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2005
9 Sa 181/04
Normen:
SGB III § 187 Satz 1 ; BGB § 611 ;
Fundstellen:
ZInsO 2006, 892
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2296/03

Anspruchsübergang bei Zahlung von Insolvenzgeld

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 181/04

DRsp Nr. 2005/9511

Anspruchsübergang bei Zahlung von Insolvenzgeld

1. Nach § 187 Satz 1 SGB III gehen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesanstalt über.2. Ist der Antrag nicht näher bezüglich der Höhe spezifiziert, betrifft der Anspruchsübergang alle noch offenen Entgeltansprüche, für die die entfernte Möglichkeit der Gewährung von Insolvenzgeld besteht; die Ablehnung des Antrages ist auflösende Bedingung für den Forderungsübergang.

Normenkette:

SGB III § 187 Satz 1 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten unter anderem um die Leistung von Arbeitsvergütung, Spesen und Urlaubsabgeltung.

Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf Seite 3 bis 7 des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.01.2004 (= Bl. 96 - 100 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.429,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 16.06.2003 und 3.744,87 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, soweit hierüber noch nicht durch Teilurteil vom 19.08.2003 entschieden worden ist.