Die Parteien streiten unter anderem um die Leistung von Arbeitsvergütung, Spesen und Urlaubsabgeltung.
Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf Seite 3 bis 7 des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.01.2004 (= Bl. 96 - 100 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.429,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 16.06.2003 und 3.744,87 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, soweit hierüber noch nicht durch Teilurteil vom 19.08.2003 entschieden worden ist.
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