Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. August 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der W... B..-AG (Schuldnerin), begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Avalprovisionen.
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