OLG Koblenz - Urteil vom 30.10.2009
10 U 1118/08
Normen:
BGB § 675; InsO § 115; InsO § 116;
Fundstellen:
VersR 2010, 387
WM 2010, 118
ZIP 2010, 440
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 71/07

Ansprüche aus einem Kautionsversicherungsvertrag in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 10 U 1118/08

DRsp Nr. 2010/1427

Ansprüche aus einem Kautionsversicherungsvertrag in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

Bei Vereinbarung von "Avalprämien", die jeweils konkret für einzelne abgerufene Bürgschaften innerhalb des allgemeinen Gesamtlimits abgerechnet werden, bleibt der Prämienanspruch für die übernommenen Bürgschaften auch bei Erlöschen des Vertrags infolge Insolvenz des Versicherungsnehmers bestehen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. August 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 675; InsO § 115; InsO § 116;

Gründe:

I. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der W... B..-AG (Schuldnerin), begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Avalprovisionen.