OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.11.2022
12 U 24/21
Normen:
ZPO § 546; ZPO § 529; ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; GmbHG a.F. § 64 S. 1; InsO § 19 Abs. 2; ZPO § 531 Abs. 2; InsO § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 54/20

Ansprüche aus GeschäftsführerhaftungInanspruchnahme früherer Geschäftsführer GmbH durch InsolvenzverwalterVertriebspartnervertrag Telesales-DienstleistungenVoraussetzungen Überschuldung GmbHBeseitigung Überschuldung durch Rangrücktrittserklärung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2022 - Aktenzeichen 12 U 24/21

DRsp Nr. 2023/12569

Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung Inanspruchnahme früherer Geschäftsführer GmbH durch Insolvenzverwalter Vertriebspartnervertrag Telesales-Dienstleistungen Voraussetzungen Überschuldung GmbH Beseitigung Überschuldung durch Rangrücktrittserklärung

Im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO a.F. besteht Überschuldung dann, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Lediglich wenn im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Fortführung der Geschäftstätigkeit besteht, kann eine andere Wertung vorgenommen werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.05.2021 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 54/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 116.911,73 €.

Normenkette:

ZPO § 546; ZPO § 529; ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; GmbHG a.F. § 64 S. 1; InsO § 19 Abs. 2; ZPO § 531 Abs. 2; InsO § 39 Abs. 2;