OLG Stuttgart - Urteil vom 14.03.2012
14 U 28/11
Normen:
InsO § 143 Abs. 3; InsO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 1434
BB 2012, 782
DB 2012, 1031
GmbHR 2012, 573
NotBZ 2012, 194
ZIP 2012, 834
ZInsO 2012, 885
ZInsO 2013, 849
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 118/11

Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter wegen Reduzierung einer Bürgschaftsverpflichtung durch Rückführung von Gesellschaftsschulden

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 14 U 28/11

DRsp Nr. 2012/5366

Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter wegen Reduzierung einer Bürgschaftsverpflichtung durch Rückführung von Gesellschaftsschulden

1.Ein Anspruch aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO gegen den Gesellschafter, der für eine Gesellschaftsschuld eine Sicherheit bestellt hat, besteht nur insoweit, als die Bürgschaftsverpflichtung des Gesellschafters sich durch die Rückzahlung der Gesellschaftsschuld reduziert hat. Im Falle einer Höchstbetragsbürgschaft und einer nur teilweisen Tilgung der Gesellschaftsschuld besteht ein Anspruch deshalb in Höhe der Differenz zwischen der ursprünglichen Höhe der Bürgschaft und der nach der teilweisen Tilgung verbliebenen Gesellschafts- und damit Bürgschaftsverpflichtung. 2. Ein Anspruch aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO gegen den Gesellschafter besteht auch dann, wenn der Gläubiger in Absprache mit dem Gesellschafter vor Rückführung der Gesellschaftsschuld durch die Insolvenzschuldnerin innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzeröffnungsantrag oder nach diesem Antrag auf die weitere Inanspruchnahme des Gesellschafters aus der Gesellschaftersicherheit verzichtet. Dieser Erlassvertrag hat nur im Verhältnis zwischen Gläubiger und Gesellschafter Wirkung und lässt den Anspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Gesellschafter aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO unberührt.