KG - Urteil vom 30.04.2009
23 U 206/08
Normen:
HGB § 264a; KO § 82; KO § 86; AO § 179;
Fundstellen:
BB 2009, 2531
KGReport 2009, 924
ZIP 2009, 1824
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 483/06

Ansprüche der Gesellschafter einer in Insolvenz befindlichen KG gegen den Insolvenzverwalter auf Erstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen

KG, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 23 U 206/08

DRsp Nr. 2009/21619

Ansprüche der Gesellschafter einer in Insolvenz befindlichen KG gegen den Insolvenzverwalter auf Erstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen

Weder dem Komplementär noch dem Kommanditisten der Gemeinschuldnerin steht - zur Durchführung der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung gemäß den §§ 179 ff. AO - gegen den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter eine Anspruch auf Erstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen zu.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. April 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 5 O 483/06 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

HGB § 264a; KO § 82; KO § 86; AO § 179;

Gründe:

I.