I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.11.2008 -
II. Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Klägerin 75 % und der Beklagte 25 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte allein zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
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