OLG München - Urteil vom 16.06.2009
13 U 5717/08
Normen:
BGB § 158; BGB § 371; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 952; InsO § 47;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 HKO 9115/08

Ansprüche des Auftragnehmers nach Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft

OLG München, Urteil vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 13 U 5717/08

DRsp Nr. 2010/17713

Ansprüche des Auftragnehmers nach Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft

Hat der Unternehmer eine Gewährleistungsbürgschaft gestellt, um die Auszahlung des Gewährleistungseinbehalts zu erreichen, unterbleibt diese aber, so steht ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zu.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.11.2008 - 10 HKO 9115/08, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, das Original der Bürgschaftsurkunde der Bürgschaft mit der Nummer ...83/S der R. Versicherung AG, lautend auf einen Betrag in Höhe von 39.089,27 Euro an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Klägerin 75 % und der Beklagte 25 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte allein zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.