SchlHOLG - Urteil vom 13.01.2012
4 U 57/11
Normen:
InsO § 39; InsO § 55; InsO § 135; InsO § 143;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 229/10

Ansprüche des GmbH-Gesellschafters auf Mietzahlung in der Insolvenz der Gesellschaft

SchlHOLG, Urteil vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 4 U 57/11

DRsp Nr. 2012/9635

Ansprüche des GmbH-Gesellschafters auf Mietzahlung in der Insolvenz der Gesellschaft

Der Anspruch des GmbH-Gesellschafters auf Mietzinszahlung unterfällt grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 InsO.

1) Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. März 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.682,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar auf 14.227,40 € seit dem 04.09.2010, auf weitere 14.227,40 € seit dem 06.10.2010 und auf weitere 14.227,40 € seit dem 04.11.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus allen von der ... GmbH vor dem 22.06.2010 in die in der Anlage K 2 hell markierten Räumlichkeiten der Gewerbeimmobilie in der ... eingebrachten Gegenstände für seine Forderung auf Zahlung von Miete von jeweils 14.227,40 € für die Monate Juli und August 2010 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar auf 14.227,40 € seit dem 06.07.2010 und auf weitere 14.227,40 seit dem 05.08.2010 hat.

2) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.