OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.08.2015
23 U 17/15
Normen:
BGB § 816;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 122/14

Ansprüche eines absonderungsberechtigten Gläubigers nach Freigabe der streitbefangenen Maschine

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.08.2015 - Aktenzeichen 23 U 17/15

DRsp Nr. 2017/4386

Ansprüche eines absonderungsberechtigten Gläubigers nach Freigabe der streitbefangenen Maschine

Hat ein Gläubiger eine an ihn sicherungsübereignete Maschine aus der Insolvenzmasse freigegeben, so scheidet diese endgültig aus der Insolvenzmasse aus und wird zu insolvenzfreiem Vermögen des Insolvenzschuldners. Bei der Veräußerung der Maschine handelt der Schuldner daher nicht als Nichtberechtigter mit der Folge, dass dem Gläubiger kein Anspruch gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB auf Auskehr des Erlöses zusteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil das Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2015, Az.: 2-07 O 122/14, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 816;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger als Insolvenzverwalter 32.725,00 Euro nebst Zinsen aus dem Verkauf einer Maschine an die Masse auszukehren.