KG - Urteil vom 04.06.2004
7 U 363/03
Normen:
BGB § 774 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 103 § 115 ;
Fundstellen:
ZInsO 2004, 979
ZInsO 2004, 979
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 105 O 81/03

Ansprüche eines Kautionsversicherers in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

KG, Urteil vom 04.06.2004 - Aktenzeichen 7 U 363/03

DRsp Nr. 2005/6641

Ansprüche eines Kautionsversicherers in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

1. In der Insolvenz des Versicherungsnehmers steht dem Versicherer kein Anspruch auf Zahlung der Versicherungsprämien für die Zeit nach Insolvenzeröffnung zu, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Versicherungsvertrages ablehnt. 2. Hat der Kautionsversicherer Bürgschaftsgläubiger nach Insolvenzeröffnung befriedigt, so steht ihm an dem vom Insolvenzschuldner abgetretenen Bankguthaben kein Absonderungsrecht zur Befriedigung seines Rückgriffsanspruchs aus § 774 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

Normenkette:

BGB § 774 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 103 § 115 ;

Gründe:

A. Für den Sachvortrag und die Anträge der Parteien in erster Instanz, die dort gestellten Anträge und die Entscheidung des Landgerichtes wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen das am 24. September 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. Oktober 2003 Berufung eingelegt und diese nach wiederholter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Januar 2004 am Montag, dem 26. Januar 2004 begründet.