OLG Köln - Beschluß vom 18.04.2002
7 VA 4/01
Normen:
EGGVG §§ 23 ff. ; Hinterlegungsordnung §§ 13 16 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 414

Antrag eines möglicherweise prozessunfähigen Antragstellers

OLG Köln, Beschluß vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 7 VA 4/01

DRsp Nr. 2002/13239

Antrag eines möglicherweise prozessunfähigen Antragstellers

1. Macht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG der Antragsteller geltend, er sei im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren (hier: nach der Hinterlegungsordnung) zu Unrecht als prozessfähig behandelt worden, so ist sein Antrag zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob er die sonst für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.2. Ist wegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinterlegt worden, bestreitet der Schuldner dessen Wirksamkeit und berühmt sich einer eigenen Empfangsberechtigung, so ist er Hinterlegungsbeteiligter i.S. der §§ 13 Abs. 2, 16 Abs. 1 Hinterlegungsordnung.3. Voraussetzung einer Fristsetzung nach § 16 Abs. 1 Hinterlegungsordnung ist, dass derjenige, der Herausgabe der Hinterlegungsmasse begehrt, seine Empfangsberechtigung so wahrscheinlich gemacht hat, dass es der Billigkeit entspricht, dem dem Herausgabeverlangen nicht zustimmenden Hinterlegungsbeteiligten die Last aufzuerlegen, wegen seiner angeblichen Berechtigung Klage zu erheben. Ernstliche Zweifel bezüglich der Empfangsberechtigung sind im Prozessweg zu klären, nicht im Hinterlegungsverfahren und auch nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG.