Anwaltsgebühren bei Anträgen auf Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung in Altverfahren bis 30.09.2020

Autor: Lissner

Seit 01.10.2020: Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist seit dem 01.01.2021 in Kraft und gilt rückwirkend seit dem 01.10.2020 (BGBl I 2020, 3328). Hiernach ist es für alle Schuldner als natürliche Personen bereits nach drei Jahren möglich, unter bestimmten Voraussetzungen Restschuldbefreiung zu erhalten.

Altverfahren: Rechtslage bis 30.09.2020

Für Verfahren, die vor dem 01.10.2020 beantragt wurden, gilt eine sukzessive Verkürzung der Verfahrensdauer. Es gilt:

Bei Anträgen bis zum 16.12.2019 bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren.

Bei Anträgen zwischen dem 17.12.2019 und 30.09.2020 verkürzt sich das bisherige sechsjährige Restschuldbefreiungsverfahren monatsweise (Art. 103k Abs. 2 EGInsO; BGBl I 2020, 3329).

Übersicht: sukzessive Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bei Antragstellung zwischen 17.12.2019 und 30.09.2020

Datum der Insolvenzantragstellung

Dauer der Abtretungsfrist

Zwischen 17.12.2019 und 16.01.2020

5 Jahre und 7 Monate

Zwischen 17.01.2020 und 16.02.2020

5 Jahre und 6 Monate

Zwischen 17.02.2020 und 16.03.2020

5 Jahre und 5 Monate

Zwischen 17.03.2020 und 16.04.2020

5 Jahre und 4 Monate

Zwischen 17.04.2020 und 16.05.2020

5 Jahre und 3 Monate

Zwischen 17.05.2020 und 16.06.2020

5 Jahre und 2 Monate

Zwischen 17.06.2020 und 16.07.2020

5 Jahre und 1 Monat

Zwischen 17.07.2020 und 16.08.2020

5 Jahre