Autor: Lissner |
Für die Vertretung eines Verfahrensbeteiligten im Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 286 ff. InsO enthält das Vergütungsverzeichnis keinen Gebührentatbestand. In Betracht kommt allenfalls eine Vergütung nach Nr. 2300 VV RVG. Eine besondere Gebühr erhält der Rechtsanwalt nur, wenn ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wird.
Wird der RA im Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung tätig, erhält er in diesem Verfahrensabschnitt nach Nr. 3321 VV RVG eine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,5. Voraussetzung für den Anfall der Gebühr ist, dass der Antrag beim Insolvenzgericht gestellt wird, d.h. dort eingeht. Nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3321 VV RVG entsteht die Gebühr auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Die Gebühr nach Nr. 3321 VV RVG entsteht neben den evtl. sonst im Insolvenzverfahren angefallenen Gebühren nach den Nrn. 3313–3320 VV RVG.
Für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gelten die Nr. 3500,
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