Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 28.09.2011 - Az.
z u r ü c k g e w i e s e n.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. 4.
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