OLG Stuttgart - Urteil vom 28.09.2012
5 U 17/12
Normen:
EuInsVO Art. 13;
Fundstellen:
BB 2012, 2765
IPRax 2013, 12
NZI 2012, 1000
NZI 2012, 6
ZIP 2012, 2162
ZInsO 2012, 2153
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 395/09

Anwendbarkeit der Insolvenzanfechtung hinsichtlich nach ausländischem Recht zu beurteilender Rechtsgeschäfte

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2012 - Aktenzeichen 5 U 17/12

DRsp Nr. 2012/20583

Anwendbarkeit der Insolvenzanfechtung hinsichtlich nach ausländischem Recht zu beurteilender Rechtsgeschäfte

1. Sind die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung in einem deutschen Insolvenzverfahren nach deutschem Recht gegeben, so kommt gemäß Art. 13 EUInsVO bei Rechtsgeschäften nach ausländischem Recht (hier: Österreich) ein Rückgewährungsanpruch nur in Betracht, wenn auch nach diesem ausländischem Recht Anfechtbarkeit besteht.2. Sind diese Voraussetzungen grundsätzlich gegeben und die Anfechtungsfrist von 3 Jahren nach deutschem Recht eingehalten, die 1-jährige Frist zur Klageerhebung nach österreichischem Recht jedoch verstrichen, so steht dies dem Rückgewährungsanspruch jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vor Ablauf der österreichischen Frist zur Klageerhebung die Anfechtung wenigstens rechtsgeschäftlich erklärt wurde.3. Art. 13 EUInsVO bezieht sich nur auf den Anfechtungstatbestand, aber nicht auf die Art und Weise der Geltendmachung des Anfechtunsrechts.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 28.09.2011 - Az. 6 O 395/09 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. 4.