OLG Celle - Beschluss vom 08.09.2004
4 U 94/04
Normen:
BGB § 273 Abs. 1 ; BGB § 774 ; BGB § 774 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 775 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB IV § 28 e Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 ; InsO § 60 Abs. 1 ; InsO § 60 Abs. 2 ; InsO § 95 Abs. 1 ; InsO § 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2005, 37
ZInsO 2004, 1211
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 10.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 130/03

Arbeitnehmerüberlassung: Regress des Entleihers gegen den Verleiher wegen der Inanspruchnahme aus der Subsidiärhaftung für Sozialversicherungsbeiträge, insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot

OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2004 - Aktenzeichen 4 U 94/04

DRsp Nr. 2004/15793

Arbeitnehmerüberlassung: Regress des Entleihers gegen den Verleiher wegen der Inanspruchnahme aus der Subsidiärhaftung für Sozialversicherungsbeiträge, insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot

»1. Wird bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag der Entleiher auf Grund seiner subsidiären Haftung für die Erfüllung der Pflicht des Verleihers als Arbeitgeber zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen, ist die Aufrechnung des Entleihers mit einem erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers entstandenen Regressanspruch gegenüber Vergütungsansprüchen für die Arbeitnehmerüberlassung ausgeschlossen, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollwirksam und fällig geworden sind. 2. Dem Entleiher steht in diesem Fall auch kein insolvenzfestes Zurückbehaltungsrecht nach § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu.«

Normenkette:

BGB § 273 Abs. 1 ; BGB § 774 ; BGB § 774 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 775 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB IV § 28 e Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 ; InsO § 60 Abs. 1 ; InsO § 60 Abs. 2 ; InsO § 95 Abs. 1 ; InsO § 96 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: