Autor: Dorell |
Nach der Eröffnung des Verfahrens hat die sofortige Inbesitznahme der Insolvenzmasse (zum Begriff der Insolvenzmasse siehe §§ 35 – 37 InsO; vgl. Teil 3/7) und deren Verwaltung zu erfolgen (§ 148 Abs. 1 InsO).
Gibt der Schuldner als natürliche Person Sachen, die sich in seinem Gewahrsam befinden, nicht heraus, obwohl sie zur Insolvenzmasse gehören, dann kann der Insolvenzverwalter nach § 148 Abs. 2 ZPO vorgehen und die Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Diese Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der ZPO (§§ 883 – 886 ZPO). Vollstreckungstitel ist der Eröffnungsbeschluss (§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Die Anwendbarkeit von § 766 ZPO ergibt sich unmittelbar aus § 148 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Auch die Anwendbarkeit des § 765a ZPO ist für diesen Fall gegeben. Als Generalklausel des Schuldnerschutzes kann § 765a ZPO einem Schuldner grundsätzlich auch nach Insolvenzeröffnung mit Rücksicht auf die auch im Insolvenzverfahren zu beachtenden Grundrechte (Art.
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