Autor: Lissner |
Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sobald die Schlussverteilung vollzogen ist (§ 200 Abs. 1 InsO). Demnach müssen zunächst die Voraussetzungen für den Vollzug der Schlussverteilung erfüllt sein. Diese sind in den §§ 196 ff. InsO aufgezählt, wonach die Schlussverteilung zu erfolgen hat,
![]() | sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme des laufenden Einkommens beendet ist (§ 196 Abs. 1 InsO), |
![]() | die Zustimmung des Insolvenzgerichts vorliegt (§ 196 Abs. 2 InsO), |
![]() | diese wiederum erteilt wird, wenn gem. § 197 InsO ein Termin für die abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin) bestimmt ist. |
Erst dann, wenn der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht die restlose Verteilung der Masse nachgewiesen hat, ist das Verfahren letztlich aufzuheben. Der Nachweis ist durch die "Nullstellung" des Anderkontos/Sonderkontos und die entsprechenden Auszahlungsbelege zu führen.
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