Autor: Lissner |
Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sobald die Schlussverteilung vollzogen ist (§
Erst dann, wenn der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht die restlose Verteilung der Masse nachgewiesen hat, ist das Verfahren letztlich aufzuheben. Der Nachweis ist durch die "Nullstellung" des Anderkontos/Sonderkontos und die entsprechenden Auszahlungsbelege zu führen.
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