BGH - Teilurteil vom 15.10.2004
V ZR 100/04
Normen:
ZPO § 240 ; InsO § 87 ; BGB § 285 ( § 281 a.F.) § 194 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 215
DB 2005, 498
FamRZ 2005, 201
MDR 2005, 382
NJW-RR 2005, 241
NZI 2005, 108
WM 2004, 2443
ZEV 2005, 112
ZIP 2004, 2345
ZIV 2005, 84
ZInsO 2005, 95
ZfIR 2005, 161
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 28.11.2000
LG Lübeck,

Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Erben in der Nachlaßinsolvenz; Veräußerung eines Grundstücks nach Verjährung des Übereignungsanspruchs

BGH, Teilurteil vom 15.10.2004 - Aktenzeichen V ZR 100/04

DRsp Nr. 2004/18519

Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Erben in der Nachlaßinsolvenz; Veräußerung eines Grundstücks nach Verjährung des Übereignungsanspruchs

»a) Läßt der Erbe die Insolvenzforderung gegen den Nachlaß unbestritten, kann der unterbrochene Rechtsstreit gegen ihn nicht aufgenommen werden. b) Veräußert der Schuldner nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Übereignung das Grundstück an einen Dritten, so kann der Gläubiger den Erlös (jedenfalls) dann herausfordern, wenn der Schuldner zum Veräußerungszeitpunkt die ihm obliegenden Erfüllungshandlungen (Auflassung, Bewilligung der Grundbuchumschreibung) bereits vorgenommen hatte.«

Normenkette:

ZPO § 240 ; InsO § 87 ; BGB § 285 ( § 281 a.F.) § 194 ;

Tatbestand: