BGH - Beschluss vom 15.05.2014
IX ZR 257/13
Normen:
InsO § 134; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. Fall;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 1331
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 114/12
LG Düsseldorf, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 235/10

Aufnahme von Ansprüchen Dritter in den Sicherungszweck einer Grundschuld

BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - Aktenzeichen IX ZR 257/13

DRsp Nr. 2014/9987

Aufnahme von Ansprüchen Dritter in den Sicherungszweck einer Grundschuld

Die Aufnahme von Ansprüchen Dritter in den Sicherungszweck einer Grundschuld ist rechtlich möglich und setzt nicht voraus, dass zwischen dem Grundpfandgläubiger und dem begünstigten Dritten ein wirksamer Treuhandvertrag abgeschlossen wird.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, der auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 279.680,52 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 134; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. Fall;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Eine Zulassung der Revision ist nicht zur Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) angezeigt, soweit das Berufungsgericht die Klage in Anwendung von § 134 InsO abgewiesen hat. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, weil die Beklagte Zug um Zug für die später verwertete Grundschuld ein Darlehen ausgereicht hatte.