OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.07.2003
6 U 203/01
Normen:
BGB § 393 ; InsO § 135 Nr. 2 ; InsO § 53 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 ; GmbHG § 32 a ;
Fundstellen:
GmbHR 2003, 1352
InVo 2003, 476
OLGReport-Karlsruhe 2003, 476
ZIP 2003, 2082
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 28.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 77/01

Aufrechnung des Gesellschafters mit Ansprüch auf Auszahlung des Geschäftsführergehalts gegen Ersatzanspruch wegen schuldhafter Treuepflichtverletzung- Anfechtung der Aufrechnung im Insolvenzverfahren

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 6 U 203/01

DRsp Nr. 2003/12686

Aufrechnung des Gesellschafters mit Ansprüch auf Auszahlung des Geschäftsführergehalts gegen Ersatzanspruch wegen schuldhafter Treuepflichtverletzung- Anfechtung der Aufrechnung im Insolvenzverfahren

»1. Entzieht der Gesellschafter der Gesellschaft existenznotwenige Liquidität durch verdeckte oder wie hier offene Ausschüttungen und gefährdet damit die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit nachhaltig, so ist gegen den hieraus resultierenden Ersatzanspruch wegen schuldhafter Treuepflichtverletzung die Aufrechnung des Gesellschafters mit Ansprüchen auf Auszahlung des restlichen Geschäftsführergehalts nach § 393 BGB unzulässig. 2. Die Aufrechnung des Gesellschafters unterliegt im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft der Anfechtung des Insolvenzverwalters nach 135 Nr. 2 Ins0, weil die stehen gelassenen Geschäftsführergehälter des Gesellschafters nach Kapitalersatzregeln gebundenes Gesellschaftsvermögen sind, § 32 a Abs.1 und Abs. 3 GmbHG.