KG - Urteil vom 04.05.2004
7 U 210/03
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 129 ff ; BGB § 389 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 443
ZInsO 2004, 744
ZVI 2004, 612
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 324/02

Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO

KG, Urteil vom 04.05.2004 - Aktenzeichen 7 U 210/03

DRsp Nr. 2004/11834

Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO

»Die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO beurteilt sich nach §§ 129 ff InsO. Da die Aufrechnung nach den gesetzlichen Voraussetzungen wegen der in § 389 BGB geregelten Wirkungen ein Erfüllungssurrogat darstellt, ist ihre Gleichstellung mit einer Erfüllung vor Verfahrenseröffnung in anfechtungsrechtlicher Hinsicht gerechtfertigt. Es ist also bei § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu prüfen, ob eine vergleichbare Erfüllung im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage vor Verfahrenseröffnung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 129 ff. anfechtbar wäre.«

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 129 ff ; BGB § 389 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 8. April 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin - 9 O 324/02 - Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 21. Mai 2003 zugestellte Urteil hat sie am 23. Juni 2003 (Montag) Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 21. August 2003 begründet.