I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund eines von diesem gegenüber der Innungskrankenkasse Westthüringen (im Folgenden: IKK) am 25.08.1999 abgegebenen Schuldanerkenntnisses auf Erstattung in der Folgezeit aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin geleisteter Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Krankenversicherung usw. in Höhe von 120.000,00 DM (= 61.355,03 EUR) zur Masse in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bd. II, Bl. 209 ff. d. A.) verwiesen.
Mit Urteil vom 29.01.2004 hat das Landgericht Erfurt den Beklagten zur Rückerstattung des hälftigen Betrages (= 60.000,00 DM bzw. 30.677,15 EUR) verurteilt.
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