OLG Thüringen - Urteil vom 21.10.2004
1 U 192/04
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 ; InsO § 80 ;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 163/01

Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 80 InsO aufgrd. konstitutiven Schuldanerkenntnisses

OLG Thüringen, Urteil vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 1 U 192/04

DRsp Nr. 2006/8483

Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 80 InsO aufgrd. konstitutiven Schuldanerkenntnisses

Durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis wird eine neue, vom ursprünglichen Schuldgrund unabhängige, selbstständige Verbindlichkeit begründet. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist formlos möglich und bestätigt eine bereits bestehende Schuld.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 ; InsO § 80 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund eines von diesem gegenüber der Innungskrankenkasse Westthüringen (im Folgenden: IKK) am 25.08.1999 abgegebenen Schuldanerkenntnisses auf Erstattung in der Folgezeit aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin geleisteter Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Krankenversicherung usw. in Höhe von 120.000,00 DM (= 61.355,03 EUR) zur Masse in Anspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bd. II, Bl. 209 ff. d. A.) verwiesen.

Mit Urteil vom 29.01.2004 hat das Landgericht Erfurt den Beklagten zur Rückerstattung des hälftigen Betrages (= 60.000,00 DM bzw. 30.677,15 EUR) verurteilt.