OLG Dresden - Beschluss vom 27.03.2012
20 W 1003/11
Normen:
InsO § 97; InsO § 80;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 134
NJW-RR 2012, 1006
NZI 2012, 458
NotBZ 2012, 300
ZIP 2012, 1770
ZInsO 2012, 1475
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 237/11

Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters eines Ehegatten gegen den anderen über die Abtretung einer Eigentümergrundschuld

OLG Dresden, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 20 W 1003/11

DRsp Nr. 2012/9224

Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters eines Ehegatten gegen den anderen über die Abtretung einer Eigentümergrundschuld

Hat ein Ehegatte eine Eigentümerbriefgrundschuld an einem ihm gemeinsam mit dem anderen Ehegatten gehörenden Grundstück mit Zustimmung des anderen Ehegatten an einen Dritten abgetreten, kann der spätere Insolvenzverwalter des anderen Ehegatten von dem Ehegatten, der das Abtretungsgeschäft vorgenommen hat, Auskunft über dessen Inhalt verlangen, soweit die im Innenverhältnis der Ehegatten bestehenden Auskunftsansprüche des Insolvenzschuldners auf ihn übergegangen sind.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.09.2011 wird der Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 17.08.2011 - 1 O 237/11 - abgeändert.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Klage bewilligt und ..................... Dresden, als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Normenkette:

InsO § 97; InsO § 80;

Gründe: