AG Göttingen - Beschluss vom 07.12.2004
74 IK 22/04
Normen:
InsVV § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 2 § 8 Abs. 3 ; InsO § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DZWIR 2005, 86
ZInsO 2004, 1351
ZVI 2004, 766

Auslagenersatz für Zustellungen

AG Göttingen, Beschluss vom 07.12.2004 - Aktenzeichen 74 IK 22/04

DRsp Nr. 2005/19777

Auslagenersatz für Zustellungen

1. Die Staffelvergütung nach Anzahl der anmeldenden Gläubiger in § 13 Abs. 1 InsVV schließt nicht aus, dass der Verwalter/Treuhänder für gem. § 8 Abs. 3 InsO übertragene Zustellungen Auslagenersatz gem. § 4 Abs. 2 InsVV erhält. 2. Ein Aufwand pro Zustellung von 2,70 EUR ist ersatzfähig.

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 2 § 8 Abs. 3 ; InsO § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 23.01.2004 ist über das Vermögen des Schuldners unter Bewilligung von Stundung das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und Dipl.-Rpfl. H. zum Treuhänder bestellt worden. Gemäß § 8 Abs. 3 InsO sind die erforderlichen Zustellungen auf den Treuhänder übertragen worden. Mit Schriftsatz 25.10.2004 hat der Treuhänder für Zustellungen am 09.02.2004 und 25.10.2004 gemäß § 4 Abs. 2 InsVV Erstattung der Zustellkosten beantragt. Unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Chemnitz vom 21.10.2003 (ZInsO 2004, 200 = ZIP 2004, 84) hat er für jede Zustellung einen Betrag von 2,70 EUR, insgesamt 122,15 EUR, geltend gemacht.