I. Mit Beschluss vom 23.01.2004 ist über das Vermögen des Schuldners unter Bewilligung von Stundung das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und Dipl.-Rpfl. H. zum Treuhänder bestellt worden. Gemäß § 8 Abs. 3 InsO sind die erforderlichen Zustellungen auf den Treuhänder übertragen worden. Mit Schriftsatz 25.10.2004 hat der Treuhänder für Zustellungen am 09.02.2004 und 25.10.2004 gemäß § 4 Abs. 2 InsVV Erstattung der Zustellkosten beantragt. Unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Chemnitz vom 21.10.2003 (ZInsO 2004, 200 = ZIP 2004, 84) hat er für jede Zustellung einen Betrag von 2,70 EUR, insgesamt 122,15 EUR, geltend gemacht.
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