BGH - Beschluß vom 23.09.2004
IX ZR 323/00
Normen:
InsO § 95 ; GesO § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
ZIP 2005, 89
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 26.07.3000

Auslegung der GesO

BGH, Beschluß vom 23.09.2004 - Aktenzeichen IX ZR 323/00

DRsp Nr. 2004/16163

Auslegung der GesO

Der Auslegung des § 7 Abs. 5 GesO kann § 95 InsO ergänzend herangezogen werden.

Normenkette:

InsO § 95 ; GesO § 7 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nur auslaufendes Recht betrifft. Sie ist vom Berufungsgericht richtig entschieden worden (§ 554 b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, daß § 95 InsO ergänzend zum Verständnis des § 7 Abs. 5 GesO herangezogen werden kann. Die Auslegung des § 95 InsO durch das Berufungsgericht entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 29 Juni 2004 - IX ZR 147/03, ZIP 2004, 1608; zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 26.07.3000
Fundstellen
ZIP 2005, 89