OLG Köln - Urteil vom 28.04.2009
9 U 114/08
Normen:
VRB § 2 Abs. 2; VVG § 74 a.F.; VRB § 2 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 355/07

Auslegung eines Straf- und Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherungsvertrages für Geschäftsführer eines von Sparkassen gegründeten Venture-Capital-Unternehmens

OLG Köln, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 9 U 114/08

DRsp Nr. 2009/10462

Auslegung eines Straf- und Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherungsvertrages für Geschäftsführer eines von Sparkassen gegründeten Venture-Capital-Unternehmens

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.06.2008 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 355/07 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Mitversichertem und der N. L.mbH, S. 13 - 15, XX L als Versicherungsnehmerin bedingungsgemäßen Deckungsschutz aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag XXX zu den von Herrn Rechtsanwalt Dr. M.C. als Insolvenzverwalter der M. AG mit Sitz in O.-W. (Handelsregister des Amtsgerichts Kleve HRB 5920) gegenüber dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüchen aus dessen Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der M. AG zu gewähren, sobald Dr. C. Klage gegen den Kläger erhoben hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte.