VGH Bayern - Beschluss vom 28.06.2017
21 CS 17.196
Normen:
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1Buchst. a); WaffG § 45 Abs. 2 S. 1; WaffG § 45 Abs. 5; WaffG § 46 Abs. 1 S. 1; WaffG § 46 Abs. 2 S. 1; InsO § 15a Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 04.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 16.840

Ausnahme von der Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit; Widerruf von Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit eines Inhabers aufgrund Strafbefehls wegen verspäteter Insolvenzantragstellung

VGH Bayern, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 21 CS 17.196

DRsp Nr. 2017/12535

Ausnahme von der Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit; Widerruf von Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit eines Inhabers aufgrund Strafbefehls wegen verspäteter Insolvenzantragstellung

1. Die gesetzliche Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 2 WaffG kann widerlegt sein, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange, d.h. mindestens zehn Jahre, zurückliegt und der Betroffene sich bisher straffrei geführt hat.2. Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund Verurteilung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG knüpft nicht an bestimmte Delikte an, sondern an das Vorliegen einer Vorsatztat und an die Art und Höhe der rechtkräftig verhängten Sanktion. Eine Differenzierung nach Handlungs- und Unterlassungsdelikt wird nicht vorgenommen. Das auf der Rechtsfolgenseite gesetzlich vorgesehene Mindestmaß von 60 Tagessätzen trägt der Tatsache im Falle der Erstverurteilung Rechnung, dass in der Praxis der Gerichte 60 Tagessätze durchaus ein erhebliches Unwerturteil bei einer Geldstrafe darstellen, das einiges Gewicht der konkreten Tat voraussetzt, so dass Bagatell-Taten nicht erfasst werden.