OLG Frankfurt am Main, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 250/05
LG Wiesbaden, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 23/05
Ausschluss der Sittenwidrigkeit bei Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner; Auswirkung der Unklarheit vorformulierter Bankbedingunen nicht zu Lasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden; Verhältnis von Möglichkeit der Restschuldbefreiung zur Sittenwidrigkeit ruinöser Bürgschaften oder Schuldbeitritte
BGH, Urteil vom 16.06.2009 - Aktenzeichen XI ZR 539/07
DRsp Nr. 2009/16690
Ausschluss der Sittenwidrigkeit bei Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner; Auswirkung der Unklarheit vorformulierter Bankbedingunen nicht zu Lasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden; Verhältnis von Möglichkeit der Restschuldbefreiung zur Sittenwidrigkeit ruinöser Bürgschaften oder Schuldbeitritte
a) Eine anderweitige Sicherheit schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner bzw. Lebenspartner für eine Darlehensschuld des anderen Teils nur dann aus, wenn gewährleistet ist, dass den Betroffenen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht übersteigende "Ausfallhaftung" trifft.b) Bei der Frage, ob die Grundschuld nach dem Inhalt der vorformulierten Bankbedingungen auch künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert, darf eine Unklarheit im Sinne von § 5AGBG (§ 305c Abs. 2BGB) nicht zu Lasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden gehen.c) Die gemäß § 286 ff. InsO schließt eine Anwendung des § 138 Abs. 1BGB auf ruinöse Bürgschaften oder Schuldbeitritte finanzschwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner nicht aus.
Tenor:
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