LSG Bayern - Beschluss vom 03.02.2009
L 17 B 1036/08 U
Normen:
SGB I § 66; SGG § 88 Abs. 1 S. 2; SGG § 88 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 193/08

Aussetzung des Klageverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren, zureichender Grund bei fehlender Mitwirkung des Beteiligten

LSG Bayern, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen L 17 B 1036/08 U

DRsp Nr. 2009/8503

Aussetzung des Klageverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren, zureichender Grund bei fehlender Mitwirkung des Beteiligten

Nach § 88 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 SGG setzt das Gericht das Klageverfahren bis zum Ablauf einer von ihm zu bestimmenden Frist aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist. Aufgrund der Möglichkeit einer Bescheiderteilung nach § 66 SGB I kann eine Mitwirkungspflichtverletzung für sich genommen grundsätzlich noch kein Grund dafür sein, dass die Behörde einen Antrag bzw. Widerspruch unbeschieden belassen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.11.2008 aufgehoben.

Normenkette:

SGB I § 66; SGG § 88 Abs. 1 S. 2; SGG § 88 Abs. 2;

Gründe: