BGH - Urteil vom 27.04.2017
IX ZR 198/16
Normen:
InsO § 47; InsO § 87; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
DB 2017, 1576
MDR 2017, 1083
NZI 2017, 712
ZIP 2017, 1336
ZInsO 2017, 1481
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 54/15
SchlHOLG, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 34/16

Aussonderung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs in einem Fall der Doppelinsolvenz

BGH, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen IX ZR 198/16

DRsp Nr. 2017/8289

Aussonderung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs in einem Fall der Doppelinsolvenz

Zur Aussonderung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs in einem Fall der Doppelinsolvenz.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 47; InsO § 87; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 11. April 2013 aufgrund eines Eigenantrags vom 23. Januar 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Schuldnerin). Diese war mit einem Anteil von fünfzig vom Hundert an der B. GmbH (nachfolgend: GmbH) beteiligt. Gegen die GmbH wurde am 4. Dezember 2012 ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Am 17. Januar 2013 ernannte das Insolvenzgericht den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt und ordnete an, dass Zahlungen nur noch an diesen erfolgen durften. Mit Eröffnungsbeschluss vom 1. April 2013 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH bestellt.