LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2003
11 (1) Sa 1/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; BetrAVG § 4 ; BGB § 414 ; UmwG § 123 ; UmwG § 124 ; UmwG § 125 ; UmwG § 126 ; UmwG § 127 ; UmwG § 128 ; UmwG § 129 ; UmwG § 130 ; UmwG § 131 ; UmwG § 132 ; UmwG § 133 ; UmwG § 134 ; UmwG § 135 ; UmwG § 136 ; UmwG § 137 ; UmwG § 168 ; UmwG § 169 ; UmwG § 170 ; UmwG § 171 ; UmwG § 172 ; UmwG § 173 ; UmwG § 324 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1344
DB 2004, 196
LAGReport 2004, 18
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1612/02

Auswirkung der Umwandlung eines öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens in eine private Rechtsform durch Ausgliederung auf den Insolvenzschutz von Versorgungszusagen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 11 (1) Sa 1/03

DRsp Nr. 2003/13300

Auswirkung der Umwandlung eines öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens in eine private Rechtsform durch Ausgliederung auf den Insolvenzschutz von Versorgungszusagen

»1. Die Umwandlung eines öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens in eine private Rechtsform durch Ausgliederung ist nach der Systematik des UmwG ein Unterfall der Spaltung. Die §§ 123 bis 137 UmwG finden im Hinblick auf die Sonderregelungen der §§ 168 bis 173 UmwG jedoch nur Anwendung, soweit sie die Ausgliederung betreffen.2. Bei einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG geht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG das Vermögen des ausgegliederten Teils des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungsvertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger über (sog. partielle Gesamtsrechtsnachfolge).3. Auch bei der sog. partiellen Gesamtrechtsnachfolge ist im Rahmen des § 126 Abs. 2 Satz 1 UmwG der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz einzuhalten. Diesem wird auch durch eine Auffangklausel des Inhalts, dass für einen bestimmten Bereich alle vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten übergehen sollen, Rechnung getragen.