OLG Hamm - Urteil vom 30.06.2004
11 UF 184/03
Normen:
ZPO § 240 ; ZPO § 301 I ; ZPO § 850c ; BGB §§ 1601 ff ; BGB § 1602 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1610 Abs. 1 ; BGB § 1612 Abs. 3 ; InsO § 35 ; InsO § 36 ; InsO § 38 ; InsO § 40 ; InsO § 89 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 279
OLGReport-Hamm 2004, 394
ZIV 2005, 89
Vorinstanzen:
AG Beckum, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 207/03

Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners auf den Unterhaltsprozess

OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 11 UF 184/03

DRsp Nr. 2004/18908

Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners auf den Unterhaltsprozess

»1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt gem. § 240 ZPO zur Unterbrechung des Unterhaltsprozesses wegen der bis einschließlich des Eröffnungsmonats fällig gewordenen Ansprüche. Über die weiteren Unterhaltsansprüche kann durch Teilurteil entschieden werden. 2. Zu den Anforderungen an die Bemühungen um eine Arbeitsplatzsuche bei gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB

Normenkette:

ZPO § 240 ; ZPO § 301 I ; ZPO § 850c ; BGB §§ 1601 ff ; BGB § 1602 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1610 Abs. 1 ; BGB § 1612 Abs. 3 ; InsO § 35 ; InsO § 36 ; InsO § 38 ; InsO § 40 ; InsO § 89 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die am 09.01.1997 geborene Klägerin zu 1. und die am 23.10.2000 geborene Klägerin zu 2. sind die Töchter des Beklagten aus seiner seit dem 09.01.2003 rechtskräftig geschiedenen Ehe mit der - inzwischen wiederverheirateten - Kindesmutter und gesetzlichen Vertreterin der Klägerinnen, in deren Haushalt die Klägerinnen leben. Beide Klägerinnen haben bis einschließlich April 2003 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten, eine Rückabtretung übergegangener Ansprüche ist nicht erfolgt.