OLG Köln - Beschluss vom 08.08.2003
2 Ws 433/03
Normen:
InsO 39 Abs. 1; StGB § 73 § 73a ; StPO § 111b § 111d ;
Fundstellen:
ZIP 2004, 2013
ZVI 2004, 675
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 109 Qs 546/02
LG Köln - 109-10/03 - 9.5.2003, AG Köln - 503 Gs 843/02 - 27.2.2002,
AG Köln, vom 26.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 502 Gs 1160/02

Auswirkungen der Insolvenz einer --nicht unmittelbar am Strafverfahren beteiligten-- Gesellschaft hinsichtlich einer gegen sie erfolgten Arrestanordnung zur Verfallssicherung

OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2003 - Aktenzeichen 2 Ws 433/03

DRsp Nr. 2004/13781

Auswirkungen der Insolvenz einer --nicht unmittelbar am Strafverfahren beteiligten-- Gesellschaft hinsichtlich einer gegen sie erfolgten Arrestanordnung zur Verfallssicherung

1. Kommt ein Werkvertrag oder Geschäftsbesorgungsauftrag nur durch die Zahlung von Schmiergeldern des Unternehmers an den Auftraggeber zustande, so ist der gesamte Werklohn, der dem Werkunternehmer zufließt, "erlangt" im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 StGB. 2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin führt nicht zur Aufhebung des gegen sie angeordneten strafprozessualen Arrests, soweit ein Gläubiger aufgrund des Arrests vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Beachtung von § 88 InsO Sicherheiten erlangt hat, die ein Absonderungsrecht zur Folge haben. 3. Die Regelung des Nachrangs staatlicher Ansprüche nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO findet auf den strafprozessualen Arrest jedenfalls insoweit keine Anwendung, als staatliche Ansprüche bereits durch wirksame Pfändungen aufgrund dieses Arrests gesichert sind.

Normenkette:

InsO 39 Abs. 1; StGB § 73 § 73a ; StPO § 111b § 111d ;

Gründe: