OLG Köln - Beschluß vom 31.05.2002
11 W 26/02
Normen:
BGB §§ 766 773 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB BGB (a.F.) § 609 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 378
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 738/01

Bankrecht; Insolvenzrecht

OLG Köln, Beschluß vom 31.05.2002 - Aktenzeichen 11 W 26/02

DRsp Nr. 2002/13163

Bankrecht; Insolvenzrecht

1. Ist vereinbart, dass ein Darlehen "bei Verkauf" eines näher bezeichneten Grundstücks zurück zu zahlen ist, so liegt diese Fälligkeitsvoraussetzung nicht vor, wenn das Grundstück zwangsversteigert wird und dem Darlehensnehmer aus dem Versteigerungserlös nichts zufließt. 2. Wer seine Unterschrift auf einer Darlehensurkunde neben das Wort "Bürge" setzt, gibt eine wirksame Bürgschaftserklärung ab. 3. Die Voraussetzungen des § 773 Abs. 1 Nr. 4 BGB können auch dann vorliegen, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners wegen einer anderen als der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung erfolglos war. Insoweit ist aber ein konkreter Vortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Gläubigers notwendig, insbesondere wenn der Vollstreckungsversuch bereits Jahre zurück liegt.

Normenkette:

BGB §§ 766 773 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB BGB (a.F.) § 609 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Landgericht hat dem Beklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht verweigert. Seine - aufgrund des rechtzeitigen Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 14.03.2002 weiterhin mögliche - Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).