Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Landgericht hat dem Beklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht verweigert. Seine - aufgrund des rechtzeitigen Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 14.03.2002 weiterhin mögliche - Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
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