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Die beiden Abs. 4 und 5 lassen hinsichtlich einzelner Merkmale oder des gesamten Tatbestandes fahrlässige Begehensweise ausreichen. Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn der Täter einen Tatbestand oder einzelne Tatbestandsmerkmale rechtswidrig und vorwerfbar verwirklicht, ohne die Verwirklichung zu erkennen oder zu wollen (Fischer, a.a.O., § 15 Rdnr. 12). Dabei unterscheidet man auf der Wissensseite zwischen unbewusster und bewusster Fahrlässigkeit. Unbewusst fahrlässig handelt, wer diejenige Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und infolgedessen die Verwirklichung des Tatbestands (oder einzelner Tatbestandsmerkmale) nicht voraussieht (BGHSt 41,
Nach § 283 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist strafbar, wer in den Fällen des § 283 Abs. 1 StGB die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt.
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