Der Bankrott (§ 283 StGB)

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Die Fahrlässigkeitstatbestände des § 283 Abs. 4 und 5 StGB

Fahrlässigkeit

Die beiden Abs. 4 und 5 lassen hinsichtlich einzelner Merkmale oder des gesamten Tatbestandes fahrlässige Begehensweise ausreichen. Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn der Täter einen Tatbestand oder einzelne Tatbestandsmerkmale rechtswidrig und vorwerfbar verwirklicht, ohne die Verwirklichung zu erkennen oder zu wollen (Fischer, a.a.O., § 15 Rdnr. 12). Dabei unterscheidet man auf der Wissensseite zwischen unbewusster und bewusster Fahrlässigkeit. Unbewusst fahrlässig handelt, wer diejenige Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und infolgedessen die Verwirklichung des Tatbestands (oder einzelner Tatbestandsmerkmale) nicht voraussieht (BGHSt 41, 82). Bei der bewussten Fahrlässigkeit hingegen erkannt der Täter die Verwirklichung des Tatbestands (oder des einzelnen Tatbestandsmerkmals), ist zwar mit ihr nicht einverstanden, handelt aber entgegen seiner Einsicht pflichtwidrig (Fischer, a.a.O., § 15 Rdnr. 13).

Abs. 4 Nr. 1

Nach § 283 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist strafbar, wer in den Fällen des § 283 Abs. 1 StGB die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt.

Fahrlässige Unkenntnis von der Krise