Der Bankrott (§ 283 StGB)

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Die Fahrlässigkeitstatbestände des § 283 Abs. 4 und 5 StGB

Fahrlässigkeit

Die beiden Abs. 4 und 5 lassen hinsichtlich einzelner Merkmale oder des gesamten Tatbestandes fahrlässige Begehensweise ausreichen. Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn der Täter einen Tatbestand oder einzelne Tatbestandsmerkmale rechtswidrig und vorwerfbar verwirklicht, ohne die Verwirklichung zu erkennen oder zu wollen (Fischer, a.a.O., § 15 Rdnr. 12). Dabei unterscheidet man auf der Wissensseite zwischen unbewusster und bewusster Fahrlässigkeit. Unbewusst fahrlässig handelt, wer diejenige Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und infolgedessen die Verwirklichung des Tatbestands (oder einzelner Tatbestandsmerkmale) nicht voraussieht (BGHSt 41, 82). Bei der bewussten Fahrlässigkeit hingegen erkannt der Täter die Verwirklichung des Tatbestands (oder des einzelnen Tatbestandsmerkmals), ist zwar mit ihr nicht einverstanden, handelt aber entgegen seiner Einsicht pflichtwidrig (Fischer, a.a.O., § 15 Rdnr. 13).

Abs. 4 Nr. 1

Nach § 283 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist strafbar, wer in den Fällen des § 283 Abs. 1 StGB die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt.

Fahrlässige Unkenntnis von der Krise

Das bedeutet, der Täter begeht zwar vorsätzlich eine der in den Nr. 1–8 des § 283 Abs. 1 StGB aufgezählten Bankrotthandlungen, kennt aber die eingetretene Überschuldung oder die drohende bzw. eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht. In diesen Fällen handelt es sich insgesamt um eine Fahrlässigkeitsstraftat, weil ein entscheidendes Tatbestandsmerkmal nicht vom Vorsatz mit umfasst wird. Versuch und Teilnahme sind deshalb nicht möglich. Der Tatbestand kann z.B. verwirklicht sein, wenn jemand, der überschuldet ist, vorsätzlich Vermögensbestandteile beiseite schafft oder Handelsbücher nicht führt, ohne sich Gedanken über seinen Vermögensstand zu machen.

Abs. 4 Nr. 2

Nach § 283 Abs. 4 Nr. 2 StGB ist strafbar, wer in den Fällen des § 283 Abs. 2 StGB die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht.

Leichtfertigkeit

Die Tathandlung setzt das Begehen vorsätzlicher Bankrotthandlungen nach § 283 Abs. 1 StGB voraus. Die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit muss dadurch leichtfertig verursacht sein. Leichtfertigkeit bedeutet ein erhöhter Grad der Fahrlässigkeit, der der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts entspricht (BGH v. 09.11.1984 – 2 StR 257/84), aber im Gegensatz dazu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt.

Abs. 5 Nr. 1

Nach § 283 Abs. 5 Nr. 1 StGB ist strafbar, wer in den Fällen des § 283 Abs. 1 Nr. 2, 5 oder 7 StGB fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt.

Abs. 5 Nr. 2

Nach § 283 Abs. 5 Nr. 2 StGB ist strafbar, wer in den Fällen des § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht.