BayObLG - Beschluss vom 03.04.2003
5 St RR 72/03
Normen:
StGB § 283b ;
Fundstellen:
BB 2003, 1380
NJW 2003, 1960
NZI 2003, 459
wistra 2003, 357

BayObLG - Beschluss vom 03.04.2003 (5 St RR 72/03) - DRsp Nr. 2003/8426

BayObLG, Beschluss vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 5 St RR 72/03

DRsp Nr. 2003/8426

»Fehlender tatsächlicher Zusammenhang des Buchdelikts mit der objektiven Strafbarkeitsbedingung der Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse.«

Normenkette:

StGB § 283b ;

Tatbestand:

Mit Gesellschaftsvertrag vom 2.12.1981 wurde die Firma A. GmbH mit Sitz in M. gegründet. Das Stammkapital betrug zunächst 50000,00 DM und wurde von vier Gesellschaftern gehalten, darunter dem Angeklagten. Mit Beschluss vom 15.10.1992 wurde das Stammkapital auf 180000,00 DM erhöht. Gesellschafter waren nunmehr der Angeklagte mit 120600,00 DM sowie die Firma P. GmbH mit 59400,00 DM.

Im Dezember 1993 wurde das Stammkapital auf 230000,00 DM erhöht, wobei der Angeklagte einziger Gesellschafter war. Der Angeklagte war zunächst einziger Geschäftsführer der am 5.3.1982 ins Handelsregister eingetragenen Firma A. GmbH. Zum 9.3.1997 gab er aus gesundheitlichen Gründen die Geschäftsführertätigkeit auf, sodass nunmehr Herr W. zum neuen Geschäftsführer bestellt wurde. Zum 31.12.1996 wies die Firma A., GmbH einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 352329,88 DM auf. Es wurde ferner ein Bilanzverlust von 582329,88 DM ausgewiesen. Die Verbindlichkeiten beliefen sich auf 706970,94 DM.