Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 10. November 2009 wird abgelehnt.
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), denn sie wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das mit Schriftsatz vom 12. November 2009 geltend gemachte Vorbringen konnte das Beschwerdegericht nach Erlass der Beschwerdeentscheidung vom 10. November 2009 ersichtlich nicht mehr berücksichtigen. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Verwirklichung des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO keine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 10 f; v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 5).
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