OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.09.2022
12 U 4/22
Normen:
InsO § 60 Abs. 1; InsO § 62; InsO § 92 S. 2; BGB § 195; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 194/20

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Sonderinsolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzverwalter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2022 - Aktenzeichen 12 U 4/22

DRsp Nr. 2023/5413

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Sonderinsolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzverwalter

Nimmt ein Sonderinsolvenzverwalter den Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch, gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Sonderinsolvenzverwalters gemäß den §§ 195, 199 BGB auch für den Fall, dass dieser bereits im Rahmen einer ersten Bestellung mit der Geltendmachung möglicher Ansprüche beauftragt worden war und während dieser Amtsstellung tatsächlich Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat. Für eine Durchsetzungssperre in Form einer Hemmung der Verjährung bis zur erneuten Bestellung als Sonderinsolvenzverwalter ist jedenfalls dann kein Raum, wenn die übernommene Aufgabe bei deckungsgleichem Wirkungskreis unerledigt geblieben ist mit der Folge, dass es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des zunächst mit der Aufgabe betrauten Sonderinsolvenzverwalters ankommt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2021 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (7 O 194/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.