I. Am 3. März 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners; zugleich stundete es ihm die Verfahrenskosten. Am 17. Juli 2003 verstarb der Vater des Schuldners. Nach dessen Vortrag berief sich der Sohn der vorverstorbenen Lebensgefährtin des Vaters bald danach auf das Eigentum seiner Mutter an der Wohnungseinrichtung und forderte erfolgreich deren Herausgabe. Den weiteren Ausführungen des Schuldners zufolge erfuhr er erst am 26. August 2003 bei einem Gespräch mit Vertretern der Sparkasse G. von einem Kontoguthaben seines Vaters in Höhe von knapp 44.000 EUR; dies habe er dem Treuhänder mit Schreiben vom 28. August 2003 mitgeteilt.
Die (weitere) Beteiligte zu 1 hat im schriftlichen Verfahren rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschluss vom 5. Juli 2004 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt und die Stundung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|