BGH - Beschluß vom 09.02.2006
IX ZB 218/04
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 750
DZWIR 2006, 379
MDR 2006, 1188
NZI 2006, 299
Rpfleger 2006, 335
WM 2006, 1438
ZInsO 2006, 370
ZVI 2006, 258
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 94/04
AG Göttingen, vom 05.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IK 36/03

Begriff der groben Fahrlässigkeit des Insolvenzschuldners

BGH, Beschluß vom 09.02.2006 - Aktenzeichen IX ZB 218/04

DRsp Nr. 2006/7750

Begriff der groben Fahrlässigkeit des Insolvenzschuldners

»Zur Annahme grober Fahrlässigkeit im Falle der Aushändigung eines Merkblatts zur Wohlverhaltensperiode.«

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Am 3. März 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners; zugleich stundete es ihm die Verfahrenskosten. Am 17. Juli 2003 verstarb der Vater des Schuldners. Nach dessen Vortrag berief sich der Sohn der vorverstorbenen Lebensgefährtin des Vaters bald danach auf das Eigentum seiner Mutter an der Wohnungseinrichtung und forderte erfolgreich deren Herausgabe. Den weiteren Ausführungen des Schuldners zufolge erfuhr er erst am 26. August 2003 bei einem Gespräch mit Vertretern der Sparkasse G. von einem Kontoguthaben seines Vaters in Höhe von knapp 44.000 EUR; dies habe er dem Treuhänder mit Schreiben vom 28. August 2003 mitgeteilt.

Die (weitere) Beteiligte zu 1 hat im schriftlichen Verfahren rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschluss vom 5. Juli 2004 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt und die Stundung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners.