BGH - Beschluß vom 09.10.2008
IX ZR 168/07
Normen:
KO § 58 Nr. 2 ; InsO § 54 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 195
DZWIR 2009, 75
MDR 2009, 107
NZI 2009, 53
ZIP 2008, 2371
ZInsO 2008, 1201
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 291/06
LG Hannover, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 213/06

Begriff der Massekosten; Vergütung des Sequesters aus einem nicht eröffneten Verfahren

BGH, Beschluß vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX ZR 168/07

DRsp Nr. 2008/20022

Begriff der Massekosten; Vergütung des Sequesters aus einem nicht eröffneten Verfahren

»Die Vergütung des Sequesters aus einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren gehört nicht zu den Massekosten eines auf einen späteren Antrag eröffneten Konkursverfahrens (im Anschluss an BGHZ 59, 356; 109, 321).«

Normenkette:

KO § 58 Nr. 2 ; InsO § 54 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Sonderverwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen des Spediteurs H. R. (fortan: Schuldner).

Der Beklagte wurde auf den von einem Gläubiger am 14. Mai 1997 über das Vermögen des Schuldners gestellten Konkursantrag am 23. Juli 1997 zum Sequester bestellt. Nach Rücknahme des Antrags durch den Gläubiger und Aufhebung der Sequestration am 8. August 1997 setzte das Amtsgericht am 3. November 1998 die Vergütung des Beklagten auf 6.522,93 EUR fest.

Auf einen erneuten Fremdantrag vom 20. August 1997 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners am 1. März 1998 eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Der Beklagte entnahm der Masse am 2. Dezember 1998 die in dem Erstverfahren festgesetzte Sequestervergütung.